Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Internet: Handy-Ticket: Was tun, wenn der Akku leer ist?

Internet
13.07.2019

Handy-Ticket: Was tun, wenn der Akku leer ist?

Die Bahn gibt an, dass inzwischen jedes zweite Ticket, das sie verkauft, im Internet erworben wird. Viele Menschen drucken die Fahrkarten dann gar nicht mehr aus, sondern laden sie direkt auf ihr Smartphone.
Foto: Britta Pedersen, dpa (Symbolbild)

Fahrkarten im Internet zu kaufen oder Flüge im Netz zu buchen, ist normal. Unterlagen gibt es dann aufs Handy. Doch welche Regeln gelten dann?

Nicht nur zum Shoppen, für Bankgeschäfte oder zum Streamen der Lieblingsserie zieht es die Deutschen ins Internet: Auch Hotelzimmer, Flüge oder Zugfahrten werden immer häufiger online gebucht. Die Deutsche Bahn etwa verkauft laut eigenen Angaben mittlerweile jedes zweite Ticket online, darunter waren im vergangenen Jahr mehr als 28 Millionen Handytickets, also Fahrkarten, die man gar nicht mehr ausdruckt, sondern direkt auf dem Handy öffnet. Doch was, wenn der Akku ausgerechnet bei der Fahrkartenkontrolle schlappmacht? Was Sie rund um das Online-Ticket wissen sollten:

Wo bucht man Tickets am besten?

Untersuchungen zeigen: Am günstigsten reist, wer sein Ticket direkt beim Hotel, der Bahn oder der Fluggesellschaft bucht. Viele Anbieter haben dazu eigene Apps ins Leben gerufen. Bei Flugbuchungen kann es sinnvoll sein, zunächst auf Flugsuchmaschinen die günstigsten Flugzeiten zu recherchieren und diese anschließend direkt auf der Webseite der jeweiligen Fluggesellschaft einzugeben.

Direkt über die Flugsuchmaschinen zu buchen, sei häufig intransparent, warnt die Stiftung Warentest. Außerdem seien spätere Änderungen oft nur schwer möglich. Bei Hotelbuchungen kann sich auch ein Anruf direkt in der Unterkunft bezahlt machen: Bei telefonischer Buchung räumen die Hoteliers gerne bis zu zehn Prozent Rabatt ein. Denn wenn der Gast direkt bei ihnen bucht, sparen sie sich die 15 bis 20 Prozent Vermittlungsprovision an die Portale.

Handy-Ticket: Was tun, wenn der Akku leer ist?

Wer seine Reise online gebucht hat, hat auch meist die entsprechenden Dokumente digital gespeichert, und zwar auf dem Smartphone. Vorteil: Das Gerät ist immer dabei, die Unterlagen zu vergessen also praktisch unmöglich. Aber wenn der Akku leer ist oder man sich beim Speichern der Buchungsbestätigung oder des digitalen Tickets verklickt hat? „Wer beispielsweise am Flughafen beim Check-in seine Bordkarte nicht vorzeigen kann, kann – zumindest bei deutschen Airlines – in der Regel aufatmen: Da die Buchung im System gespeichert ist, erhalten Passagiere meist problemlos am Schalter eine neue Bordkarte“, sagt Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S. Leistungsservice. Dafür sind Personalausweis oder Reisepass notwendig.

Einige Fluggesellschaften verlangen allerdings eine Gebühr. Streikt das Handy nach der Sicherheitskontrolle, sollten sich Reisende an die Airline-Mitarbeiter am Gate wenden. Etwas anders ist es beim Bahnfahren. „Wer bei der Kontrolle kein gültiges Ticket vorweisen kann, gilt als Schwarzfahrer“, erklärt Rassat. Der Zugbegleiter stellt dann eine Fahrpreisnacherhebung aus. Reisende können ihr Ticket oder die Buchungsbestätigung aber bei einem Reisezentrum oder online nachliefern. Die Frist zur Nachreichung finden sie auf der Fahrpreisnacherhebung. Auch hier müssen Reisende mit einer kleinen Bearbeitungsgebühr rechnen. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Rassat, vorsorglich einen Ausdruck der Bordkarte, des Tickets oder der Buchungsbestätigung mitzunehmen.

Gilt das gesetzliche Widerrufsrecht auch für Online-Tickets?

Die meisten Online-Shopper wissen über das 14-tägige Widerrufsrecht Bescheid und erwarten es auch bei Onlinebuchungen von Hotels oder Flügen. Das Problem dabei: „Reiseverträge über Pauschalreisen sind ebenso wie Flugbeförderungsverträge und Hotelbuchungen von dem sonst für Internetkäufe üblichen Widerrufsrecht ausgenommen“, sagt Rechtsexpertin Rassat. Die einzige Möglichkeit, eine Urlaubs- oder Hotelbuchung rückgängig zu machen, ist ein offizieller Rücktritt – eine sogenannte Stornierung. Das sollten Reisende am besten schriftlich tun. Der Veranstalter beziehungsweise der Hotelier kann jedoch eine Entschädigung verlangen.

Bei einem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich dagegen juristisch um einen Werkvertrag, den Reisende dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge jederzeit kündigen können – beispielsweise schriftlich oder über die Website der jeweiligen Airline. In der Regel fällt dann eine Stornogebühr an, deren Höhe von der Airline, dem gebuchten Tarif und mitunter auch vom Zeitpunkt der Stornierung abhängt. Schließt die Fluggesellschaft eine Kündigung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich aus, gibt es den Ticketpreis auch nicht zurück. „Steuern, Flughafengebühren sowie Treibstoffzuschlag können Nichtreisende allerdings zurückfordern“, sagt Rassat.

Was muss man bei Tippfehlern beachten?

Grundsätzlich gilt: Wer selber bucht, macht auch selber Fehler – und ist selbst dafür verantwortlich. Wer also einen Zahlendreher bei der Flug- oder Hotelbuchung einbaut und für den 8.9. statt für den 9.8. bucht, hat Pech, denn es gilt der Grundsatz: Gebucht ist gebucht. „Urlaubern, die das falsche Datum eingegeben haben, bleibt meist nur die Stornierung ihrer Hotelbuchung beziehungsweise die Kündigung des Flugbeförderungsvertrags“, sagt D.A.S.-Juristin Rassat. Gerade bei der Flugbuchung kann auch ein Tippfehler beim Namen den Betroffenen teuer zu stehen kommen.

Denn wenn der Name auf dem Ticket nicht mit dem im Ausweis übereinstimmt, kann das dazu führen, dass die Fluggesellschaft den Passagier nicht mitnimmt. Die Kosten für eine Namenskorrektur sind abhängig von der Airline. Einige berechnen bis 30 Stunden vor Abflug nichts, bei anderen ist es in den ersten 24 Stunden nach Buchung kostenlos. Allerdings gibt es auch Fluggesellschaften, die hohe Gebühren oder gar eine Stornierung und eine anschließende Neubuchung verlangen.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.